Datenschutz

Nach § 4 g Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 BDSG hat der betriebliche Datenschutzbeauftragte
"die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften... vertraut zu machen". Im Rahmen seiner Weisungsfreiheit (!!) ist er berechtigt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse und Möglichkeiten des Betriebes selbst zu bestimmen, welches die geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Schulung der Mitarbeiter sind. Kommt der betriebliche Datenschutzbeauftragte seiner Verpflichtung nicht nach, so können nach § 7 BDSG Schadenersatzansprüche entstehen.
Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit erheblichem personellen und zeitlichen Aufwand verbunden, insbesondere dann, wenn die Schulungen als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden.
Häufig fehlt es dann auch an einer vernünftigen Dokumentation der durchgeführten Schulungsmaßnahmen, was zwangsläufig zu Problemen führt.
Videobasierte Schulungsmaßnahmen können einen Ausweg bieten. Als nachteilig erweisen sich hier jedoch für viele Institute die hoch angesiedelten technischen Voraussetzungen und die fehlende Eignung für eine Nutzung im Netzwerk. Ferner sind notwendige Updates nur mit erheblichem Zeitverzug realisierbar.
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